| Ad-hoc-Publizität nennt man die Publizitätspflichten
von Emittenten.
Sie sind im deutschen Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) geregelt.
Ad-hoc-Meldung
§ 15 WpHG verpflichtet die Emittenten zur sofortigen Veröffentlichung
solcher Tatsachen, die den Börsenkurs
der zugelassenen Wertpapiere
eines Unternehmens erheblich beeinflussen oder im Fall zugelassener Schuldverschreibungen
die Fähigkeit des Emittenten, seinen Verpflichtungen nachzukommen,
beeinträchtigen können. Diese Publizitätspflicht soll verhindern,
dass Informationen Insidern
vorbehalten bleiben, die diese zu eigenem Vorteil ausnutzen könnten.
Ziel ist es, die Informationen möglichst allen Marktteilnehmern zur
gleichen Zeit zugänglich zu machen. Häufig verbreiten Aktiengesellschaften
auf diese Weise Neuigkeiten zu Unternehmenszahlen oder bedeutsame Geschäftsabschlüsse.
Sie können je nach Einschätzung der Marktteilnehmer ein Steigen
oder ein Sinken des Aktienkurses an der Börse zur Folge haben.
Verfahren
Die Nachrichten sind vor der Veröffentlichung zuerst der Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht, bis 1. Januar 2002 Bundesaufsichtsamt
für den Wertpapierhandel, und den Börsenführungen bekannt
gemacht werden. Diese entscheiden, ob der Aktienkurs ausgesetzt werden
muss. Die Veröffentlichung ist entweder in einem überregionalen
Börsenpflichtblatt oder über ein elektronisch betriebenes, weit
verbreitetes Informationsverbreitungssystem in deutscher Sprache vorzunehmen.
In der Praxis erfolgt die Veröffentlichung über den Internetservice
der Deutschen Gesellschaft für Ad-hoc-Publizität GmbH.
Schadenersatzpflicht
Verletzt der Emittent die Publizitätspflicht, so ist er gemäß
§ 37b WpHG einem Dritten zum Schadensersatz verpflichtet, wenn der
Dritte die Wertpapiere nach der Unterlassung erwirbt und bei Bekanntwerden
der Tatsache noch Inhaber der Wertpapiere ist oder die Wertpapiere vor
dem Eintritt der Tatsache erwirbt und nach der Unterlassung veräußert.
Ebenso besteht gem. § 37c WpHG Schadenersatzpflicht, wenn unwahre
Tatsachen veröffentlicht werden und der Dritte die Wertpapiere nach
der Veröffentlichung erwirbt und er bei dem Bekanntwerden der Unrichtigkeit
der Tatsache noch Inhaber der Wertpapiere ist oder die Wertpapiere vor
der Veröffentlichung erwirbt und vor dem Bekanntwerden der Unrichtigkeit
der Tatsache veräußert. Die Schadenersatzansprüche sind
ausgeschlossen wenn der Emittent nachweist, dass er die Unrichtigkeit
der Tatsache nicht gekannt hat und die Unkenntnis nicht auf grober Fahrlässigkeit
beruht oder wenn der Dritte die verschwiegene Tatsache oder die Unrichtigkeit
der veröffentlichten Information gekannt hat. Nebem dem Unternehmen
selbst (dem Emittenten) kann auch eine persönliche Haftung der Vorstände
in Betracht kommen. Eine solche Haftung kann nach gegenwärtiger Rechtslage
nur auf das allgemeine Deliktsrecht des BGB gestützt werden. In Betracht
kommt insbesondere eine Haftung wegen vorsätzlicher sittenwidriger
Schädigung (§ 826 BGB, vgl. BGH, Urteil v. 19. Juli 2004, Az.
II ZR 402/02 - Infomatec). Besondere Schwierigkeiten bereitet allerdings
insoweit der Nachweis der Kausalität, also der Nachweis des Anlegers,
dass seine Kaufentscheidung durch die Informationspflichtverletzung beeinflusst
war. Gelingt der Kausalitätsbeweis, dann kann der Anleger verlangen,
so gestellt zu werden, als hätte er die Wertpapiere nicht erworben.
Er erhält dann den Erwerbspreis vom Beklagten erstattet, muss diesem
freilich die Übertragung der Aktien anbieten. Hat der Anleger die
Aktien zwischenzeitlich verkauft, ist der Verkaufserlös auf den Schadensersatzanspruch
anzurechnen.
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