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Börsenmakler


Im deutschsprachigen Raum steht die Bezeichnung Börsenmakler, oder auch nur Makler, für einen Vermittler, der an der Börse Effektengeschäfte ausführt. Dabei wird zwischen amtlichen Maklern (auch Kursmakler genannt) und freien Maklern unterschieden.

Siehe auch: Broker, Trader, Makler

Amtlicher Makler (Kursmakler)

Amtliche Makler wurden von der jeweiligen Behörde eines Landes, die für die Börsenaufsicht zuständig ist, bestimmt und vereidigt. Ihre Aufgabe bestand darin, Wertpapiere aus den zugewiesenen Segmenten sowohl auf fremde, wie auch auf eigene Rechnung zu vermitteln und auf diese Weise den Kurs (Börsenpreis) zu ermitteln.

Seit dem 3. Finanzmarktförderungsgesetz wird nicht mehr zwischen amtlichen und freien Börsenmaklern unterschieden. Vielmehr gibt es jetzt nur noch Börsenhändler, die nur mit Effekten handeln, und Skontroführern, die Kurse stellen, unterschieden. Dabei können Skontroführer sowohl amtliche als auch Wertpapiere des geregelten Marktes und des Freiverkehrs betreuen. Der Grund für den Übergang liegt unter anderem in der hervorragenden Überwachung und Reglementierung des Börsenbetriebs durch die Handelsüberwachungsstelle der Börse (HüSt), das Bundesaussichtsamt für Finanzdienstleistungen (BaFin) und die Börsenbehörde des jeweiligen Bundeslandes. Die Bezeichnung Börsenmakler wird wegen der Geläufigkeit jedoch beibehalten.

Freier Makler

Freie Makler dürfen dagegen keine Kurse stellen. Sie dürfen dennoch mit allen Wertpapieren des amtlichen Marktes handeln, wobei der Schwerpunkt ihres Handelns auf dem geregelten Markt und im Freiverkehr liegt. Die Zulassung zum freien Makler erfolgt durch den Börsenvorstand.

Seit dem 3. Finanzmarktförderungsgesetz wird nicht mehr zwischen amtlichen und freien Börsenmaklern unterschieden. Vielmehr gibt es jetzt nur noch Börsenhändler, die nur mit Effekten handeln, und Skontroführern, die Kurse stellen, unterschieden. Dabei können Skontroführer sowohl amtliche als auch Wertpapiere des geregelten Marktes und des Freiverkehrs betreuen. Der Grund für den Übergang liegt unter anderem in der hervorragenden Überwachung und Reglementierung des Börsenbetriebs durch die Handelsüberwachungsstelle der Börse (HüSt), das Bundesaussichtsamt für Finanzdienstleistungen (BaFin) und die Börsenbehörde des jeweiligen Bundeslandes. Die Bezeichnung Börsenmakler wird wegen der Geläufigkeit jedoch beibehalten.

Beruflicher Einstieg

Der Beruf des Börsenmaklers ist stark geregelt. Um eine Zulassung zum Markt zu erhalten, bedarf es nicht nur einer ausreichenden beruflichen Qualifikation, also einer entsprechenden Berufsausbildung sowie praktischer Erfahrung. Es bedarf ebenso finanzieller Mittel oder zumindest Sicherheiten in Form von Bürgschaften. Seit dem 3. Finanzmarktförderungsgesetz wird nicht mehr zwischen amtlichen und freien Börsenmaklern unterschieden. Vielmehr gibt es jetzt nur noch Börsenhändler, die nur mit Effekten handeln, und Skontroführern, die Kurse stellen, unterschieden. Dabei können Skontroführer sowohl amtliche als auch Wertpapiere des geregelten Marktes und des Freiverkehrs betreuen. Der Grund für den Übergang liegt unter anderem in der hervorragenden Überwachung und Reglementierung des Börsenbetriebs durch die Handelsüberwachungsstelle der Börse (HüSt), das Bundesaussichtsamt für Finanzdienstleistungen (BaFin) und die Börsenbehörde des jeweiligen Bundeslandes. Die Bezeichnung Börsenmakler wird wegen der Geläufigkeit jedoch beibehalten.

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