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Genussschein
 

Genussscheine sind gesetzlich nicht geregelte Wertpapiere, die je nach individueller Ausgestaltung der verbrieften Rechte eher einer Aktie oder einer Anleihe ähneln.

Bei sämtlichen Genussscheinen ist aber eine Nachrangigkeit des Genussscheinkapitals gegenüber Forderungen anderer Gläubiger gegeben. Wie eine Anleihe auch, gewähren die "Genüsse" in der Regel die Rückzahlung des Anlagebetrages zum Nominalwert am Laufzeitende sowie einen jährlichen Zinsanspruch. Die Höhe dieser nicht garantierten Verzinsung hängt aber - wie die Dividende bei der Aktie - von der Gewinnentwicklung des jeweiligen Unternehmens ab. Genussscheine können börsentäglich veräußert werden.

Stückzinsen werden bei Genussscheinen nicht berechnet, sie werden "flat" notiert. Stattdessen beinhaltet der jeweilige Kurs den rechnerisch aufgelaufenen Zins.

Kreditinstitute können das durch die Emission von Genussscheinen erhaltene Kapital unter bestimmten Voraussetzungen dem haftenden Eigenkapital hinzurechnen.

Genussscheine verbriefen Vermögensrechte, aber keine Stimmrechte. Sie beinhalten i.d.R. einen Anspruch auf Beteiligung am Reingewinn und/oder Liquidationserlös. Genußscheine kommen als Inhaber-, aber auch als Namenspapiere vor und haben eine begrenzte Lebensdauer, die mit Kündigung und Rückzahlung oder mit Fristablauf endet. Für die Ausgabe von Genußscheinen ist eine Zustimmung mindestens einer Dreiviertelmehrheit in der Hauptversammlung erforderlich, außerdem steht den Aktionären ein Bezugsrecht zu.

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