Aktien-Depot - Lexikon der BörseInsider
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| Ein Insider ist jemand, der etwas weiß, was andere nicht oder noch nicht wissen. Er kennt sich also in einem konkreten Sachverhalt genau aus oder ist in bestimmte Dinge oder Verhältnisse eingeweiht. Der Begriff hat sich in Deutschland gegen Ende des 20. Jahrhunderts durchgesetzt und ist aus dem angelsächsischen Sprachraum (engl. inside: im Inneren, innen befindlich) übernommen. Es wird deutlich, dass diese Funktion oder Stellung der Person von "außen" betrachtet wird. Allgemeines zum Insiderbegriff Auch die Polizei und andere Sicherheitskräfte bedienen sich gelegentlich der Insider (dort auch V-Leute genannt), um mit ihrer Hilfe die Szene der organisierten Kriminalität oder verfassungsfeindlicher Bestrebungen zu überwachen. Es wird versucht, entsprechende Leute in die Gruppe zu infiltrieren oder Personen des inneren Zirkels zur Preisgabe von Insiderwissen zu motivieren. Besonders im Tourismus (aber nicht nur dort) ist der Begriff des Insidertipps gebräuchlich. Wenn jemand nähere Kenntnis über eine besondere Situation/Landschaft/Örtlichkeit aus eigenem Erleben hat, gibt er dieses Wissen als Geheimtipp an Interessierte weiter. Wird es massiv verbreitet, liegt naturgemäß kein Insidertipp mehr vor, weil ja viele jetzt über dieses Wissen verfügen. Eine andere Wortschöpfung im Zusammenhang mit Insidern ist der Insiderwitz. Hier können Außenstehende eine launige Bemerkung oder die Pointe eines Witzes deswegen nur verständnislos verfolgen, weil sie nicht jener Gruppe angehören, von welcher die erzählte Geschichte handelt. Sie müssen erst in Hintergründe eingeweiht werden, also Insiderwissen erhalten, um Mitschmunzeln zu können. Spezielles zum Insiderbegriff Wer als Insider sein Wissen über die Börse zu Geld machen will, läuft Gefahr, strafrechtlich belangt zu werden. Wertpapiergeschäfte, die geeignet sind, einem Insider wirtschaftliche Vorteile zuzuschanzen, sind nach dem seit 1994 gültigen Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) in Deutschland strafbar. Insider im Sinne des Gesetzes sind Personen,
die Wenn Insider Kenntnis von nicht allgemein bekannten, aber erheblich kursrelevanten Tatsachen über das Unternehmen erlangen und aufgrund dieses Wissensvorsprungs an der Börse gehandelte Wertpapiere kaufen, verkaufen oder einem anderen dies empfehlen oder diese Tatsache unbefugt weitergeben, kann dies ein Fall für den Staatsanwalt werden. Um das Aufspüren und Verfolgen von nach § 14 WpHG verbotenen Insidergeschäften kümmert sich die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in Bonn. Dieser
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