Aktien-Depot - Lexikon der BörseInsiderinformation
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| Eine Insiderinformation ist nach § 13 des deutschen Wertpapierhandelsgesetzes eine konkrete Information - über nicht öffentlich bekannte Umstände, die sich In der 2004 neu gefassten Bestimmung wird klargestellt, dass das Durchführen von Eigenaufträgen unter Ausnutzen der Kenntnis bereits erteilter Kundenaufträge (so genanntes Frontrunning) das Verwerten einer Insiderinformation ist und folglich zu den strafbewehrten Insidergeschäften rechnet. Der bislang bekannte Begriff der Insidertatsache erstreckte sich nicht auf bloße Meinungen und Werturteile, also subjektive Aussagen, wie sie in Börsengerüchten oder Börsenvermutungen häufig anzutreffen sind. Jetzt fallen auch präzise Informationen, die sich auf existierende oder mit einiger Gewissheit künftig eintretende Tatsachen beziehen, in jene Umstände hinein, die es einem Insider verbieten, daraufhin Wertpapiere zu erwerben oder zu verkaufen. Dieser
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