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Insiderinformation
 

Eine Insiderinformation ist nach § 13 des deutschen Wertpapierhandelsgesetzes eine konkrete Information

- über nicht öffentlich bekannte Umstände, die sich
- auf einen oder mehrere Emittenten von Insiderpapieren oder auf Insiderpapiere selbst bezieht und die
- geeignet ist, im Falle ihres öffentlichen Bekanntwerdens den Kurs der Insiderpapiere erheblich zu beeinflussen.
 
Beispiele für derartige Ereignisse können Großaufträge, Unternehmensfusionen, ein unerwarteter Gewinneinbruch, ein Forschungserfolg des Unternehmens und dergleichen mehr sein.

In der 2004 neu gefassten Bestimmung wird klargestellt, dass das Durchführen von Eigenaufträgen unter Ausnutzen der Kenntnis bereits erteilter Kundenaufträge (so genanntes Frontrunning) das Verwerten einer Insiderinformation ist und folglich zu den strafbewehrten Insidergeschäften rechnet.

Der bislang bekannte Begriff der Insidertatsache erstreckte sich nicht auf bloße Meinungen und Werturteile, also subjektive Aussagen, wie sie in Börsengerüchten oder Börsenvermutungen häufig anzutreffen sind. Jetzt fallen auch präzise Informationen, die sich auf existierende oder mit einiger Gewissheit künftig eintretende Tatsachen beziehen, in jene Umstände hinein, die es einem Insider verbieten, daraufhin Wertpapiere zu erwerben oder zu verkaufen.

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