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Insiderpapier
 

Nach § 12 des deutschen Wertpapierhandelsgesetzes handelt es sich bei Insiderpapieren um Finanzinstrumente,

- die an Börsen oder einem organisierten Markt im Inland oder
- einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (EU) oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) zum Handel zugelassen sind oder
- deren Preis unmittelbar oder mittelbar von börsengehandelten Finanzinstrumenten abhängt.
In den Begriff integriert sind auch

Rechte auf Zeichnung, Erwerb oder Veräußerung von Wertpapieren (Optionsgeschäfte),
Rechte auf Zahlung eines Differenzbetrages, der sich an der Wertentwicklung von Wertpapieren bemisst (Differenzgeschäfte),
Terminkontrakte und Rechte auf Terminkontrakte auf Aktien- oder Rentenindizes oder Zinsterminkontrakte sowie sonstige Terminkontrakte, die zum Kauf oder Verkauf von Wertpapieren verpflichten (Termingeschäfte).
Nach der durch das Anlegerschutzverbesserungsgesetz im Jahr 2004 erweiterten Definition sind Insiderpapiere nunmehr auch solche Finanzinstrumente, deren Preis von börsengehandelten Finanzinstrumenten abhängt. Damit sind auch nicht an einer Börse gehandelte Werte, wenn deren Preis von börsengehandelten Finanzinstrumenten bestimmt wird, als Insiderpapiere erfasst.

Geschäfte in Insiderpapieren überwacht in Deutschland die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mit ausgeklügelten EDV-Programmen. Diese filtern aus den täglichen Umsätze an den Börsen Auffälligkeiten heraus. Insidergeschäfte stehen unter Strafe. Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das sind beispielsweise Banken und Sparkassen, müssen missbrauchsverdächtige Geschäfte dieser Behörde anzeigen.

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