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Insiderüberwachung
 

Der Insiderüberwachung ist die Aufgabe gestellt, Insiderhandel zu unterbinden. Hierzu sind in den westlichen Staaten nationale Börsen- und Wertpapieraufsichtsbehörden tätig. Ihr Ziel ist es auch, die Funktionsfähigkeit fairer Märkte für Wertpapiere und die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu sichern. Ein Element ihrer Überwachungsaufgaben ist dabei das Aufspüren und Verfolgen verbotener Insidergeschäfte.

Nach dem deutschen Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) ist das Ausnutzen von Insiderwissen und die unbefugte Weitergabe von Insiderinformationen verboten, da ansonsten das Vertrauen der Marktteilnehmer in einen chancengleichen und fairen Wertpapierhandel untergraben wird. Deshalb werden von der Wertpapieraufsicht, die der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in Bonn anvertraut ist, auffällige Kursbewegungen oder Umsätze geprüft.

Das Börsengeschehen und der Wertpapierhandel haben in der Vergangenheit darunter gelitten, dass Insider ihre Kenntnisse von kursbeeinflussenden Tatsachen zum eigenen Vorteil ausgenutzt haben. Gemäß § 15 Wertpapierhandelsgesetz sind Emittenten dazu verpflichtet, neue Tatsachen, die nicht öffentlich bekannt sind, ohne jedweden Verzug bekannt zu machen (Ad-hoc-Meldung). Damit soll verhindert werden, dass Insider diese Kenntnisse – zum Nachteil der Anleger ohne diese Information – verwerten können.

Über eine sehr strenge Überwachung des Börsengeschehens in ihrem Lande verfügen auch die USA. Dort ist die bereits 1934 gegründete Securities und Exchange Commission (SEC), eine unabhängige Bundesbehörde in Washington (D.C.), neben der Börsenzulassung von Wertpapieren und dem Anlegerschutz auch für das Entdecken von widerrechtlichem Insiderhandel zuständig. Auf sanften Druck dieser Behörde sind auch in Europa in den 1980er Jahren die Vorschriften verschärft worden.

Siehe auch: Insider, Insidertatsache, Insiderpapier

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