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Insiderverzeichnis
 

Ein Insiderverzeichnis muss jeder Emittent von Finanzinstrumenten oder eine in seinem Auftrag oder für seine Rechnung handelnde Person führen (siehe § 15b WpHG).

Es enthält die Übersicht über alle Personen, die für den das Verzeichnis Führenden tätig sind und bestimmungsgemäß Zugang zu Insiderinformationen haben. Das können beispielsweise neben bestimmten Mitarbeitern Rechtsanwälte oder der Steuerberater des Unternehmens sein.

Nicht aufzunehmen sind jene Personen, die nicht im Interesse des Emittenten zu handeln verpflichtet sind, etwa Zulieferer oder Kunden des Unternehmens.

Wertpapiere, die im Freiverkehr gehandelt werden, bleiben von dieser Verpflichtung ausgenommen.

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