| Das deutsche Investmentgesetz (InvG) wurde
durch das Investmentmodernisierungsgesetz geschaffen und reformierte
auf Initiative der Bundesregierung folgende bis dann geltende Regelungen:
Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) und
Auslandinvestment-Gesetz (AuslInvestmG).
Diese gelten seit seinem Inkrafttreten nicht mehr.
Überblick
Das InvG dient der Fortentwicklung des Investmentstandortes Deutschland.
Dieser steht in intensivem Wettbewerb mit anderen europäischen
Finanzplätzen. Die rechtlichen Rahmenbedingungen von Staaten wie
Luxemburg, Irland und Großbritannien werden manchmal von Anbietern
von Investmentfonds vielfach für attraktiver gehalten als die
nationalen. Investmentfonds wurden daher zunehmend im Ausland aufgelegt.
Diese Entwicklung konnte sich in den Jahren 2000 bis 2004 aufgrund
der weiteren Harmonisierung auf europäischer Ebene verstärken.
Bei dem Investmentmodernisierungsgesetz handelt es sich um ein Artikelgesetz
bestehend aus einem aufsichtsrechtlichen Investmentgesetz (InvG) und
einem Investmentsteuergesetz (InvStG).
Mit dem Investmentgesetz werden die Änderungsrichtlinien 2001/107/EG
und 2001/108/EG vom 21. Januar 2002 zur EU-Investmentrichtlinie 85/611/EWG
(Richtlinie über Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren,
kurz OGAW-Richtlinie) vom 20. Dezember 1985 umgesetzt. Mit der Umsetzung
der Richtlinien wird ein weiterer Schritt zur Verwirklichung des europäischen
Binnenmarktes im Investmentbereich vollzogen. Zudem werden unter Zusammenlegung
des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) und des Auslandinvestment-Gesetzes
(AuslInvestmG) die nationalen gesetzlichen Regelungen im Investmentfondsbereich
modernisiert und vereinheitlicht.
Im InvG sind verstärkt Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen
vorgesehen, um technische Detailregelungen (z. B. zu Derivaten,
zur Bewertung von Vermögensgegenständen, zur Rechnungslegung)
schneller und flexibler den sich immer rascher verändernden wirtschaftlichen
Rahmenbedingungen anpassen zu können. Gleichzeitig soll das neue
InvG die Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
(BaFin)stärken. Insbesondere über die Einführung eines
beschleunigten Genehmigungsverfahrens für Vertragsbedingungen von
Investmentfonds werden bei der BaFin Kapazitäten für wesentlichere
Aufsichtsaufgaben frei. Im Rahmen einer verbesserten Marktaufsicht werden
zudem neue Meldepflichten eingeführt, die die BaFin in die Lage versetzen,
zeitnah und gezielt gegen Missstände vorzugehen. Die aufsichtsrechtlichen
Regelungen werden ergänzt durch eine Neufassung des Katalogs der
Ordnungswidrigkeiten. Die Hohe der möglichen Bußgelder ist
der wirtschaftlichen Entwicklung angepasst worden.
Daneben werden verschiedene weitere Maßnahmen den Anlegerschutz
verbessern. Dies gilt z. B. für neue Transparenzregeln in Jahresberichten
und den Verkaufsprospekten. Insbesondere über die anfallenden Kosten
und Gebühren muss nun ausführlicher informiert werden. Vereinheitlichte
Anforderungen ermöglichen Anlegern zudem einen besseren Vergleich
der auf dem Markt angebotenen in- und ausländischen Produkte.
Wesentliche Neuerungen im Einzelnen
Im Rahmen der Umsetzung der Änderungsrichtlinien zur Richtlinie
85/611/EWG und im Zusammenhang mit der Überarbeitung bisheriger
Regelungen enthält das InvG folgende Neuerungen:
Aufhebung der Fondskategorien
Bisher gab es in Deutschland verschiedene gesetzlich abgegrenzte Fondstypen.
Die geänderte Richtlinie 85/611/EWG regelt nun auch Derivate, Investmentanteile,
Geldmarktinstrumente und Bankguthaben als Vermögensgegenstände.
Die gesetzlichen Fondstypen, die bisher in Deutschland die Klassifizierung
eines Sondervermögens z. B. als Geldmarkt-Sondervermögen oder
als Wertpapier-Sondervermögen vorgegeben haben, entfallen. Der Name
eines Investmentvermögens muss nicht unbedingt den Anlageschwerpunkt
wiedergeben. Um eine auf der Namensgebung fußende, mögliche
Fehlinformation des Anlegers zu verhindern, erhält die BaFin die
Möglichkeit, in Richtlinien Orientierungsmaßstabe festzulegen,
wie ein Investmentvermögen anlegen darf, um bei der Namensgebung
oder in der Werbung als ein bestimmter Fondstypus bezeichnet werden zu
können.
Vereinfachter Verkaufsprospekt
Zusätzlich zu dem bisherigen Verkaufsprospekt wird es nun einen
neuen standardisierten, so genannten vereinfachten Verkaufsprospekt,
geben. Der vereinfachte Verkaufsprospekt muss in für den Anleger
leicht verständlicher Form die für eine Anlageentscheidung
erforderlichen Informationen enthalten (Kurzdarstellung des Sondervermögens,
Anlageinformationen und wirtschaftliche Informationen sowie Angaben zum
Erwerb und zur Veräußerung von Anteilen). Dies verbessert
die Informationsmöglichkeiten der Anleger, da der ausführliche
Verkaufsprospekt vielfach von Anlegern nicht gelesen wird.
Ausweitung des Europäischen Passes für Investmentfonds
Die Ausweitung der Richtlinie 85/611/EWG auf Bankguthaben, Investmentanteile,
Geldmarktinstrumente und Derivate – und damit die erstmalige Harmonisierung über
Wertpapier-Investmentvermögen hinaus – tragt dazu bei, dass
mehr Investmentvermögen den so genannten Europäischen Pass
erhalten können (Änderungsrichtlinie 2001/108/EG).
Europäischer Pass für Verwaltungsgesellschaften
Verwaltungsgesellschaften erhalten erstmalig eine EU-weit gültige
Zulassung, wenn sie die neu formulierten Anforderungen erfüllen
und das vorgesehene Anzeigeverfahren einhalten. Einmal zugelassen, darf
eine Verwaltungsgesellschaft dann ihren Aktivitäten auch in anderen
Mitgliedstaaten mit Hilfe von Zweigniederlassungen oder im Rahmen des
freien Dienstleistungsverkehrs nachgehen. In diesem Fall verfugt dann
nicht nur das Sondervermögen, sondern auch die Kapitalanlagegesellschaft über
einen Europäischen Pass.
Absenkung des Anfangkapitals von Kapitalanlagegesellschaften
Die Richtlinie 85/611/EWG in der geänderten Fassung sieht für
Verwaltungsgesellschaften eine erhebliche Absenkung des notwendigen Anfangskapitals
vor. Ein geringeres Anfangskapital ermöglicht eine höhere Eigenkapital-Rendite,
ein Kriterium, das bei Standortentscheidungen ins Kalkül gezogen
werden durfte. Nun ist ein Mindestkapital in Hohe von 125 000 € vorgeschrieben
sowie zusätzliche Eigenmittel, die dynamisch an der Geschäftsentwicklung
orientiert sind. Wegen der Kreditinstitutseigenschaft müssen in
Deutschland ansässige Kapitalanlagegesellschaften mind. 730 000 € Anfangskapital
aufweisen. Um diesen Wettbewerbsnachteil wirtschaftlich auszugleichen,
setzt die dynamische Kapitalanpassung für deutsche Kapitalanlagegesellschaften
erst bei einem Geschäftswert von 3 Mrd. € ein. Verwaltungsgesellschaften,
die auch das Depotgeschäft betreiben, sollen wegen der zusätzlichen
operationellen Risiken ein Eigenkapital von 2,5 Mio. € vorweisen.
Gleiches gilt für Kapitalanlagegesellschaften von Immobilien- Sondervermögen,
für die auch bisher schon erhöhte Kapitalanforderungen bestanden
(bisher 5 Mio. €). Unabhängig davon müssen Kapitalanlagegesellschaften
zu jeder Zeit Eigenmittel aufweisen, die mindestens einem Viertel ihrer
Kosten entsprechen, wodurch eine ausreichende Kapitalisierung der Gesellschaften
sichergestellt sein durfte.
Ausweitung der Tätigkeiten von Kapitalanlagegesellschaften
Neben der Verwaltung von Sondervermögen ist nach den Änderungsrichtlinien
auch die individuelle Finanzportfolioverwaltung als erlaubnispflichtige
Haupttätigkeit zulässig. Nebentätigkeiten wie die Verwahrung
von Fremdfonds und der Vertrieb von Anteilen stehen der Erteilung eines
EU-Passes nicht mehr entgegen.
Auslagerung von Tätigkeiten der Kapitalanlagegesellschaft
Verwaltungsgesellschaften dürfen nun Tätigkeiten (z. B. Fondsbuchhaltung)
auf Dritte übertragen. Die Beaufsichtigung darf jedoch nicht beeinträchtigt
werden. Die nunmehr auch zulässige Übertragung des Portfoliomanagements
darf allerdings nur auf solche Unternehmen erfolgen, die für Zwecke
der Vermögensverwaltung zugelassen sind. Um dem Kern des Investmentgedankens
Rechnung zu tragen, muss bei der Übertragung des Portfoliomanagements
die grundsätzliche Anlageentscheidung bei der auslagernden Kapitalanlagegesellschaft
verbleiben. Die übertragende Kapitalanlagegesellschaft kann jedoch
nicht ihre Haftung „auslagern“. Schon aufgrund des für
Kapitalanlagegesellschaften typischen Treuhandverhältnisses darf
die Auslagerung nicht die Interessen der Anleger berühren. Die gesetzliche
Regelung zur Auslagerung gibt interessierten Kapitalanlagegesellschaften
die rechtliche Sicherheit für die Strukturierung so genannter „Master-KAG“.
Einsatz von Derivaten
Die erweiterten Anlagemöglichkeiten in Derivaten fuhren grundsätzlich
zu einer Erhöhung des Marktrisikopotenzials von Sondervermögen.
Die Richtlinie 85/611/EWG in der geänderten Fassung sagt nicht eindeutig,
bis zu welchem Grad Derivatgeschäfte das Marktrisikopotenzial steigern
dürfen. Das InvG sieht deshalb in Übereinstimmung mit der Auslegung
der Mehrheit der Mitgliedstaaten vor, dass der Einsatz von Derivaten
das Marktrisikopotenzial von Sondervermögen höchstens verdoppeln
darf. Die notwendige Entscheidung der EU-Kommission zur einheitlichen
Auslegung und Anwendung der entsprechenden Vorschrift in allen Mitgliedstaaten
steht jedoch noch aus. Die Regelungen zu den zulässigen Derivat-Geschäften,
die Anforderungen an die Risikomesssysteme und Einzelheiten zur Festlegung
des Marktrisikopotenzials werden in einer Rechtsverordnung erfolgen.
Beschleunigung des Genehmigungsverfahrens für Vertragsbedingungen
Das InvG sieht eine Umgestaltung des Prüfungsverfahrens vor, die
mit den Vorgaben der Richtlinie 85/611/EWG und den nationalen Anforderungen
im Einklang steht. Die von den Geschäftsleitern einzureichenden
Prüfungsunterlagen sollen besser aufbereitet werden. Dadurch wird
die Eigenverantwortung der Geschäftsleiter der Gesellschaften – unterstutzt
durch die Wirtschaftsprüfer – für die Vertragsbedingungen
gestärkt und auch im Gesetz deutlicher. Im Regelfall wird sich nun
die BaFin bei ihrer Prüfung auf die Ausführungen und Angaben
der Geschäftsleiter stutzen und die Vertragsbedingungen bei unproblematischen
Sachverhalten zugig genehmigen. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen
versehen werden. Im Fall von Missbrauchen gibt es ausreichende aufsichtsrechtliche
Maßnahmen, so dass der Anlegerschutz gewährleistet ist.
Meldepflichten gegenüber der BaFin
Auf dem Weg von einer formellen zu einer materiellen Marktaufsicht und
des Abbaus von Bürokratie werden im InvG die Meldepflichten von
Kapitalanlagegesellschaften gegenüber der BaFin neu geregelt. Die
bisherige Marktaufsicht zum Schutz der Integrität des Investmentstandortes
Deutschland und zum Schutz der Anlegerinteressen war mangels zur Verfugung
stehender Daten unzureichend. Dieser Mangel wird durch die Verpflichtung
der Gesellschaften, bewertungstäglich Vermögensaufstellungen
vorzulegen und auf elektronischem Weg Daten über den Bestand des
Sondervermögens und der vorgenommen Transaktionen an die BaFin zu
melden, beseitigt. Die bisher aufwendig manuell zu erstellenden Meldungen
werden entfallen.
Rechnungslegung und Bewertung
Die Vorschriften zur Rechnungslegung von Sondervermögen werden teilweise
neu gefasst. Das Ziel ist die weitere Vereinheitlichung der Rechnungslegung,
um eine dem Anlegerschutz dienende bessere Vergleichbarkeit von Investmentfonds
herbeizuführen. So sollen nun Inhalte der Rechnungslegung in einer
Rechtsverordnung geregelt werden. Eine weitere Rechtsverordnung wird
Grundlagen für die Bewertung, insbesondere von innovativen Finanzinstrumenten,
aufstellen und auch hier zu einer einheitlichen Praxis fuhren.
Zusammenlegung von Sondervermögen
Die Übertragung aller Vermögensgegenstände eines Sondervermögens
in ein anderes Sondervermögen sollte bereits im Rahmen des Vierten
Finanzmarktforderungsgesetzes geregelt werden, scheiterte aber an steuerrechtlichen
Fragen. Die Übertragung ist nun mit Genehmigung der BaFin möglich.
Sie ist zulässig, wenn u. a. das übernehmende Sondervermögen
von derselben Kapitalanlagegesellschaft verwaltet wird und Anlagegrenzen
und Anlagegrundsatze nicht wesentlich voneinander abweichen. Die Zusammenlegung
von Sondervermögen kann zu einer aus Sicht der Kapitalanlagegesellschaft
wünschenswerten Straffung der Produktpalette fuhren und in bestimmten
Fallen auch für den Anleger vorteilhaft sein. Somit wird einem Bedürfnis
der Wirtschaft entsprochen und gleichzeitig werden die Interessen der
Anleger der beteiligten Sondervermögen besser geschützt.
Kostentransparenz
Kapitalanlagegesellschaften sollen im Rahmen weit reichender Transparenzregeln
im Jahresbericht und den Verkaufsprospekten Angaben zu allen Kosten und
Gebühren einschließlich z. B. Pauschalgebühren machen,
die mittelbar oder unmittelbar vom Anleger zu tragen sind. Insbesondere
die so genannte Gesamtkostenquote wird dem Anleger einen Überblick über
die effektive Kostenbelastung geben. Die Gesamtkostenquote stellt das
Verhältnis aller bei der Verwaltung eines Sondervermögens anfallenden
Kosten zu dem durchschnittlichen Nettoinventarwert des Sondervermögens
innerhalb des vorangegangenen Geschäftsjahres dar. Die Berechnungsgrundlagen
und -methoden werden in einer Rechtsverordnung geregelt.
Teilfonds
Neben den mit dem Vierten Finanzmarktforderungsgesetz eingefugten Anteilklassen
können nun Sondervermögen mit unterschiedlichen Anlageschwerpunkten
unter einem virtuellen Schirm (engl. umbrella) zusammengefasst werden.
Mit der Struktur dieser „Umbrella-Fonds“ wird dem Anleger
eine kostengünstige Möglichkeit eingeräumt, zwischen einzelnen
Teilfonds mit unterschiedlicher Anlagepolitik zu wechseln. Diese Anlageform
wird schon in Luxemburg, Irland und Großbritannien erfolgreich
praktiziert. Deutschland zieht mit der Neuregelung gleich.
Vertrieb von Investmentfonds mit Sitz außerhalb der EU
und des EWR
Im Hinblick auf ausländische Investmentanteile, die nicht durch
die Richtlinie 85/611/EWG harmonisiert wurden, zielt das InvG auf eine
Angleichung der Voraussetzungen für die Vertragsbedingungen, den
Verkaufsprospekt und die Rechnungslegung, um dem Anleger die Möglichkeit
der Vergleichbarkeit zwischen inländischen und ausländischen
Produkten zu erleichtern. Der Vertrieb von Investmentanteilen mit Sitz
außerhalb der Europäischen Union und des Europäischen
Wirtschaftsraums wird zugelassen, wenn die zuständigen Aufsichtsstellen
des Drittlandes zu einer Zusammenarbeit mit der BaFin bereit sind. Gleiches
gilt für die Zusammenarbeit hinsichtlich steuerlich relevanter Daten.
Investmentanteile, die bereits in Deutschland zum öffentlichen Vertrieb
registriert sind (hauptsachlich aus den USA und der Schweiz), genießen
Bestandsschutz.
Hedgefonds
Mit der Einführung eines „Sondervermögens mit zusätzlichen
Risiken“, den so genannten Hedgefonds, dürfen Kapitalanlagegesellschaften
nun auch in Deutschland Hedgefonds auflegen und vertreiben. Der private
Anleger kann über von der BaFin beaufsichtigte Dachfonds
Anteile an Hedgefonds erwerben statt lediglich wie bisher unregulierte
Hedgefonds-Zertifikate. Neben der Verbesserung der Wettbewerbssituation
auf dem Finanzplatz Frankfurt im Bereich alternativer Finanzprodukte stärkt
dies gleichzeitig den Anlegerschutz in diesem Anlagesegment deutlich.
In diesem Zusammenhang hat sich der Gesetzgeber für einen abschließenden
Katalog der Anlagegegenstande und Regeln zur Auswahl der Zielfonds für
die Dachfonds mit zusätzlichen Risiken entschieden, um zu verhindern,
dass sich Anbieter von Produkten mit anderer Ausrichtung allein aus steuerlichen
Motiven die nun von der BaFin beaufsichtigten „Hedgefonds“ zu
Nutze machen.
Mit der Regelung sollen Hedgefonds nur unter bestimmten Voraussetzungen
aus dem Grauen Kapitalmarkt
herausgelost und in den Anwendungsbereich des Investmentgesetzes und des
Investmentsteuergesetzes einbezogen werden. Weitere alternative Anlageformen
wie Private Equity und Venture Capital werden nicht reguliert, für
diese müssen andere Lösungen gesucht werden. Hauptmerkmale von
Hedgefonds sind flexible Anlagestrategien
und eine sehr weit gehende Freiheit der Manager bei der Vermögensanlage.
Anbieter von Hedgefonds sollen nach dem InvG in Deutschland auf moderne
rechtliche Rahmenbedingungen treffen. Der Finanzplatz Deutschland ist
mittlerweile reif für die Zulassung von alternativen Investmentprodukten.
Die Hedgefonds-Branche scheint sich zu einer Branche entwickelt zu haben,
die sich der mit Hedgefonds verbundenen Risiken bewusst ist. Der im InvG
verfolgte Regelungsansatz sieht hinsichtlich der im Rahmen der Anlagestrategien
vielfach durchgeführten Leerverkaufe
(short sales) sowie bei der Kreditaufnahme und dem Einsatz von Derivaten
zur Erzielung von Hebeleffekten (leverage) eine großzugige Regelung
vor und legt Anbietern, die ihre Produkte an institutionelle Anleger vertreiben
wollen, keine Beschrankungen auf. Stattdessen werden hohe Anforderungen
an die Gesellschaften, die diese Fonds auflegen, und deren Manager gestellt.
Privatanleger sollen ebenfalls von den Vorteilen einer Anlage in Anteilen
von Hedgefonds profitieren können, doch steht für den Gesetzgeber
hier der Schutz des Anlegers im Vordergrund. Deshalb ist wegen der andersartigen
und komplexen Struktur der Produkte und des damit verbundenen zusätzlichen
Risikos der Vertrieb von so genannten Single Hedge Funds eingeschränkt,
d. h. Privatanleger dürfen nur Anteile an Dachfonds erwerben, die
in Hedgefonds anlegen und aus sich heraus bereits eine Risikostreuung
bieten, die das Verlustrisiko des privaten Anlegers reduziert. Dennoch
ist wegen des nicht zu verkennenden Risikos einer Anlage in Anteilen an
Hedgefonds ein ausdrücklicher Warnhinweis vorgeschrieben, der dem
potenziellen privaten Anleger deutlich macht, dass er bis zu 100% seines
eingesetzten Vermögens verlieren kann. Hedgefonds können nun
als Sondervermögen von einer Kapitalanlagegesellschaft aufgelegt
werden. Diese sind in Deutschland traditionell Spezialkreditinstitute,
wodurch die besonderen Anforderungen nach dem Kreditwesengesetz zu erfüllen
sind. Diese erhöhten Anforderungen konnten sich für Hedgefonds-Manager,
die beabsichtigen, nun in Deutschland Hedgefonds zu managen, als Hindernis
erweisen.
Investment-AG
Als attraktive Alternative bietet sich die Investmentaktiengesellschaft
an, die als Finanzdienstleistungsinstitut geringere Anforderungen nach
dem Kreditwesengesetz zu erfüllen hat. Neben der modifizierten Investmentaktiengesellschaft
mit fixem Kapital sieht das InvG zusätzlich eine Variante mit veränderlichem
Kapital vor. Bei der Investment-AG bisheriger Ausgestaltung handelt es
sich um einen geschlossenen Investmentfonds, der allerdings von der Wirtschaft
bisher nicht angenommen wurde, wofür neben der steuerlichen Behandlung
auch die rechtlichen Rahmenbedingungen verantwortlich gemacht werden.
Die neue Investment-AG mit veränderlichem Kapital hat sich in anderen
EU-Mitgliedstaaten wie Luxemburg (SICAV) oder Irland schon etabliert.
Damit wird der Investmentstandort Deutschland für den Wettbewerb
im Binnenmarkt nachhaltig gestärkt.
Steuerrechtliche Regelungen
Eng mit der Neugestaltung der aufsichtsrechtlichen Seite der Regelungen
des Investmentwesens in Deutschland hangt die Reform der Besteuerung
von Investmentfonds zusammen. Bei Auslandsfonds werden Benachteiligungen
aus der Nichtanwendung des so genannten Halbeinkünfteverfahrens
bei Investmentertragen und bei der Veräußerung von Investmentanteilen
beseitigt. Da vermehrt Finanzprodukte wie Zertifikate auf den Markt gelangen,
die nicht Kapitalertrage abwerfen, sondern zu Veräußerungsgewinnen
fuhren, die bisher nicht besteuert werden, sind ungerechtfertigte Ergebnisse
für Investoren die Folge, die über eine Einbeziehung von privaten
Wertpapier-Veräußerungsgewinnen in eine Abgeltungssteuer beseitigt
werden sollen. Die grundlegende Überarbeitung der steuerlichen Regelungen
des KAGG und des AuslInvestmG in Anpassung an das neue Investmentgesetz
fuhren zu einer Vielzahl von Änderungen. Zu erwähnen sind vor
allem:
die Einbeziehung der Investmentaktiengesellschaft und der Sondervermögen
mit zusätzlichen Risiken,
die mittelfristige Einführung eines formalrechtlichen Investmentbegriffs
auch für ausländische Investmentvermögen,
eine Regelung zur steuerlichen Ermittlung der Ertrage,
die Bekanntgabe der Besteuerungsgrundlagen im elektronischen Bundesanzeiger,
die Einführung einer gesonderten Feststellung für inländische
Ertrage,
einen Ausgleich unrichtig bekannt gemachter Besteuerungsgrundlagen bei
der nächsten Bekanntmachung,
eine Regelung zur Zusammenlegung von Investmentfonds,
Regelungen zur Verhinderung unangemessener Gestaltungen durch Änderungen
des Einkommensteuergesetzes und des Außensteuergesetzes.
Siehe auch Investmentsteuergesetz.
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