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Squeeze Out
 

Squeeze Out (engl. Hinausdrücken) bezeichnet den zwangsweisen Ausschluss von Minderheitsaktionären aus einer Aktiengesellschaft.

Wenn in Deutschland der Hauptaktionär mindestens 95% der Aktien besitzt, hat er das Recht, die restlichen Aktionäre gegen Zahlung einer angemessenen Entschädigung aus dem Unternehmen zu drängen. Voraussetzungen und Verfahren des amtlich Ausschluss von Minderheitsaktionären genannten Vorgangs sind in §§ 327a - 327f Aktiengesetz (AktG) geregelt. Der Beschluss der Hauptversammlung über das squeeze out kann von einem hinausgedrängten Aktionär durch Klage nach § 243 AktG angefochten werden. Die Klage kann nicht auf eine unangemessene Abfindungszahlung gestützt werden. Allerdings kann er, auch wenn das Anfechtungsverfahren noch nicht rechtskräftig beendet ist, unter den Voraussetzungen der §§ 327e Abs. 2, § 319 Abs. 5, 6 AktG vorzeitig ins Handelsregister eingetragen werden, bereits hierdurch gehen die Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär über. Wird der squeeze-out-Beschluss später in dem Anfechtungsprozess für nichtig erklärt, so verbleibt den Hinausgedrängten nur ein Schadensersatzanspruch gegen die Aktiengesellschaft. Verfassungsrechtlich ist das squeeze-out nicht als Enteignung anzusehen, weil es nicht vom Staat ausgeht, sondern als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG).

Eine Abfindungszahlung kann durch ein Spruchstellenverfahren auf ihre Angemessenheit übergeprüft werden.

Das Besondere des Squeeze-out ist der Ausschluss der Minderheitsaktionäre gegen bar. Vor 2002 bestand diese Möglichkeit für einen Mehrheitsaktionär nur über Umwege, die mit weiteren Nachteilen verbunden sind. Zudem konnte bei manchen Maßnahmen ein vollständiger Ausschluss nicht immer sichergestellt werden.

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