| Ein Wertpapier ist eine Urkunde, die ein
privates Recht, beispielsweise das Miteigentum an einem Unternehmen, verbrieft.
Um das Recht geltend zu machen, ist zumindest der Besitz der Urkunde notwendig.
Definition
Die genaue juristische Definition lautet also: Urkunde, die ein privates
Recht (auf etwas) derart verbrieft, dass die Innehabung (in Deutschland:
= Besitz) der Urkunde zur Geltendmachung des Rechts erforderlich ist.
Diese Definition bedeutet vor allem, dass kein Wertpapier bei bloßen
Beweisurkunden (= Beweis des Bestehens des Rechts), wie zum Beispiel Quittung,
Schuldschein, Kaufvertrag, sowie bei einfachen Legitimationsurkunden (=
Prüfung der Berechtigung des Vorlegers zur Empfangnahme einer Leistung),
beispielsweise Garderobenmarke, Gepäckaufbewahrungsschein, Reparaturschein,
vorliegt. Manchmal wird die obige Definition insofern zusätzlich
eingeschränkt, als Rektapapiere (siehe unten) keine Wertpapiere sind.
Die obige Innehabung kann vereinfachend mit Vorlage gleichgesetzt werden,
es ist aber zu beachten, dass dies manchmal nicht richtig ist - so genügt
beispielsweise bei Aktien zur Ausübung des Rechts auf Teilnahme an
der Hauptversammlung die Vorlage der sgn. Hinterlegungsbescheinigung (der
Bank, dass die Aktien bei ihr im Depot verwahrt werden), d.h. die eigentliche
Aktie muss nicht vorgelegt werden, man muss sie aber besitzen.
Im engeren Sinne bezeichnet man oft Effekten
als Wertpapiere, also etwa Aktien, Anteilscheine,
Optionsscheine, Rentenpapiere oder Schuldverschreibungen (Pfandbrief,
Inhaberschuldverschreibung, Kassenobligation, Wandelanleihen,
Zertifikate
u. a.). Wertpapiere sind aber auch zum Beispiel Banknoten, Schecks, Wechsel
oder Konnossemente.
Preis
Der Kurs, zu dem neu ausgegebene Wertpapiere dem Publikum angeboten werden,
wird als Emissionskurs
bezeichnet.
Bestandteile
Ein Wertpapier besteht i.d.R. effektiv aus
- dem Mantel: Das ist die Urkunde selbst.
- dem Bogen: Das ist ein in mehrere gleichartige und nummerierte Abschnitte
aufgeteiltes Papier. Die einzelnen Abschnitte werden Kupon
genannt. Gegen die Abgabe eines Kupons bei einer Zahlstelle können
Rechte aus der Urkunde geltend gemacht werden. Dies betrifft insbesondere
Gewinnausschüttungen bzw. Zinszahlungen aber auch Wandlungen, Bezug
neuer Aktien o. ä..
dem Erneuerungsschein:
Gegen Abgabe des Erneuerungsscheines bei einer Zahlstelle erhält
der Inhaber einen neuen Bogen (wenn beispielsweise die Koupons des alten
Bogens verbraucht sind). Häufig ist der Erneuerungsschein aber als
besonderer Abschnitt im Bogen enthalten.
Kennzeichnung
Im deutschen Börsenhandel wurden Wertpapiere im engeren Sinn bisher
über eine sechsstellige Kennnummer, die Wertpapierkennnummer oder
WKN klassifiziert; diese wurde am 22. April 2003 durch die ISIN
(International Securities Identification Number) ersetzt.
In den nationalen Kennnummern ist, sofern schon existent, die bisherige
WKN (im Beispiel: Bayer AG, WKN 575200) rechtsbündig eingearbeitet,
die vorderen Stellen werden mit Nullen aufgefüllt.
Siehe auch Handelssystem
Einteilungen
Nach Bezeichnung des Berechtigten/Begünstigten (= wer Anspruch
auf Leistung hat)
A) Inhaberpapiere (engl.: bearer paper): Das sind WP, bei denen Berechtigter
der Vorleger ist. Die Übertragung erfolgt durch bloße (Vereinbarung
und) Übergabe des WP. Beispiele sind:
die (sonst) Orderpapiere mit Blankoindossament (siehe C ), d.h. Inhaberaktie,
Inhaberscheck usw.
Pfandbrief, Fahrschein, Zinsschein, Optionsschein
B) Rektapapiere (=Namenspapiere) (engl etwa: nonnegotiable/registered
instrument): Das sind WP, bei denen Berechtigter (nur) der darauf Genannte
ist. Die Übertragung erfolgt durch (Vereinbarung und) Zession (=Forderungsabtretung).
Beispiele sind:
a) die (sonst) geborenen Orderpapiere mit negativer Orderklausel (=Rektaklausel
= „nicht an Order“ oder “nicht übertragbar“)
(siehe C)
b) die (sonst) gekorenen Orderpapiere sofern sie keine Orderklausel enthalten
(siehe C)
C) Orderpapiere (engl: order paper) ( in Österr. unter §363ff
HGB) Das sind WP, die durch Indossament übertragen werden können
(= indossable/indossierbare WP). Berechtigter ist der darauf Genannte
oder der, den dieser als neuen Berechtigten (=Indossataren) bezeichnet.
Die Übertragung erfolgt durch Indossament und (Vereinbarung und)
Übergabe. Man unterscheidet folgende Orderpapiere:
a) geborene (=gesetzliche) Orderpapiere: Das sind WP, die auch ohne Orderklausel
Orderpapiere sind. Geborene OP sind nur der Wechsel, Scheck und die Namensaktie.
b) gekorene Orderpapiere: Das sind WP, die nur dann Orderpapiere sind,
wenn sie eine Orderklausel enthalten (sonst sind sie Rektapapiere). Gekorene
OP sind nur die (Transport) Versicherungspolice, das Konnossement, der
Ladeschein, der (Order)lagerschein, die kaufmännische Anweisung sowie
der kaufmännische Verpflichtungsschein.
c) Alle anderen mit Orderklausel versehenen Papiere sind keine echten
OP. Durch Indossament wird bei ihnen nur die Abtretung beurkundet (mit
den gleichen Rechtswirkungen wie bei Namenspapieren).
Orderklausel und Indossament
In der Praxis sieht das Ganze folgendermaßen aus. Auf der Vorderseite
eines (gekorenen) OP steht etwa: „Berechtigter = Peter an Order
(engl: to order)“ bzw. „Berechtigter = Peter oder an dessen
Order“ Die Worte, die auf „Peter“ folgen, bezeichnet
man als ORDERKLAUSEL und sie bedeuten „oder jemand, den Peter ggf.
durch Indossament befiehlt“. Der Berechtigte Peter schreibt dann
ggf. auf die Rückseite des WP etwa:
a) „Für mich an XY“. (ein INDOSSAMENT )
b) „Für mich an die Order von XY“.(ein INDOSSAMENT mit
einer ZWEITEN ORDERKLAUSEL)
Nach dem verbrieften Recht
Schuldrechtliche WP (=Verbriefung von Forderungen)
Wechsel, Scheck, Sparbuch
Warenwertpapiere (siehe unten)
Mitgliedschaftspapiere (=Verbriefung von Mitgliedschaft an einer Personenvereinigung
und der entsprechenden Rechte)
Aktie
Sachenrechtliche WP (=Verbriefung von Sachenrechten)
Investmentzertifikat
Nach der Beziehung zum Grundgeschäft
abstrakte WP (=Verbriefung eines vom Grundgeschäft losgelösten
Rechts)
Wechsel
Scheck
kausale WP (=sonstige)
Aktie
Nach der wirtschaftlichen Funktion
Effekten (WP des Kapitalmarktes)
Schuldverschreibung
Aktie
WP des Zahlungs- und Kreditverkehrs
Scheck
Sparbuch
WP des Güterumlaufs (Warenwertpapiere)
Konnossement
Ladeschein
Lagerschein
Nach dem Gegenwert
Geldwertpapiere
Banknote
Zinsschein
Scheck
Kapitalwertpapiere
Gläubigerpapiere
Obligation
Pfandbrief
Rentenbrief
Genusschein
Beteiligungswertpapiere
Aktie
Kolonialgesellschaftsanteil
Warenwertpapiere
Konnossement
Ladeschein
Lagerschein
Nach Vetretbarkeit
vertretbare WP:
Effekten
nicht vertretbare WP
Darlehensbrief
Hypothekenbrief
Grundschuldbrief
Nach dem Ertrag
unverzinsliche WP
Zero-Bond
verzinsliche WP
klassische Schuldverschreibungen
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