Abgeltungssteuer auf Kursgewinne und Besteuerung von Dividenden

AbgeltungssteuerSeit dem Jahre 2009 gilt in Deutschland sowie in den meisten anderen europäischen Ländern das Prinzip der Abgeltungssteuer. Das Prinzip dieser Steuerart besagt nichts anderes, dass im Prinzip alle Gewinne aus Kapitalerträgen mit einem national einheitlichen Steuersatz belegt werden und damit abgegolten sind. Während vorher alle aus Kapitalanlagen erzielten Einnahmen nach dem individuellen Einkommenssteuersatz behandelt wurden, stellt die seit 2009 geltende Regelung eine gewisse Vereinfachung dar. Zu den Kapitalerträgen gehören neben den Kursgewinnen aus Aktienanlagen vor allem Dividenden und Zinsen. In diesem Beitrag soll dargelegt werden, mit welcher Höhe der Anleger bei der Versteuerung seiner Kapitaleinkünfte rechnen muss, welche Möglichkeit der Steuerminderung es gibt und welche Sonderfälle zu beachten sind. Hierbei soll vor allem die Situation bei Erträgen aus Kapitalanlagen im Ausland eingegangen werden.

Worauf wird die Abgeltungssteuer erhoben

Die Besteuerung von Kapitalerträgen wird grundsätzlich durch das Kapitalertragssteuergesetz geregelt. Die unter Anlegern möglicherweise bekanntere Abgeltungssteuer stellt darin nur einen besonderen Aspekt dar, der zunächst für inländische Anleger gilt. Für ausländische Anleger hat die in Deutschland abgeführte Kapitalertragssteuer nämlich in der Regel keine abgeltende Wirkung. Ebenso erhält es sich im umgekehrten Falle, wenn deutsche Staatsbürger im Ausland Erträge aus Kapitalanalgen erwirtschaften. Bei der Kapitalertragssteuer handelt es sich genau wie auch bei der Lohnsteuer um eine sogenannte Einkommenssteuer, die im Prinzip sofort nach Zufluss des Ertrages, also an der Quelle, erhoben wird. Man spricht daher auch von einer sogenannten Quellensteuer. Im Gegensatz zur Lohnsteuer wird für den Ertrag aus Kapitalanlagen ein gesonderter, einheitlicher Tarif angewendet, der derzeit in Deutschland bei 25 Prozent liegt. In anderen Ländern gelten dagegen andere Steuersätze. Welche Einkünfte der Kapitalertragssteuer unterliegen, ist im Einkommenssteuergesetz geregelt. Hierzu zählen neben Zinsen aus Bankguthaben, Dividenden aus Aktienbesitz auch Erträge aus Versicherungsverträgen, Erträge aus sogenannten stillen Gesellschaften sowie Erträge aus Wertpapiergeschäften. Neben realisierten Kursrenditen unterliegen auch Erträge aus Options- und Termingeschäften der Steuerpflicht, genauso wie Erträge aus dem Handel mit Zertifikaten. Darüber hinaus gibt es aber auch eine ganze Reihe von Einkommensarten, die vom Gesetzgeber von der Kapitalertragssteuer ausgenommen sind. Hierzu zählen unter anderem Erträge aus privaten Darlehensgeschäften oder Erträge aus (einigen speziellen) Fremdwährungsgeschäften. Auch Erträge die bei der Veräußerungen von stillen Gesellschafteranteilen oder einer Kapitallebensversicherung anfallen, sind grundsätzlich nicht mit einer Steuerpflicht belegt. Da diese zuletzt aufgeführten Ertragsmöglichkeiten für die meisten Anleger aber eher die Ausnahme als die Regel darstellen dürften, kann man im Zweifelsfall davon ausgehen, dass auf entsprechende Erträge Steuern anfallen werden. Dies gilt insbesondere für den Fall, das Kursgewinne realisiert sowie Dividenden an den Anleger ausgezahlt werden. In Deutschland sind die Institute, welche die Depots verwalten, gesetzlich dazu angehalten, entsprechende Steuerpflichten sofort nach Anfallen der Erträge an das Finanzamt weiterzuleiten.

KapitalerträgeAllerdings hat der Gesetzgeber auch für Kapitalerträge eine Art Freibetrag eingeräumt, bis zudem die Erträge aus Kapitalanalgen nicht besteuert werden dürfen. Für jede Person gilt demnach ein Freibetrag von 801 Euro. Alle Erträge, die unter dieser Grenze anfallen, bleiben vollständig von der Steuer befreit. Im Falle einer gemeinsamen Veranlagung von Ehepartnern liegt dieser Beitrag exakt doppelt so hoch, nämlich bei 1.602 Euro. Wichtig ist in diesem Zusammenhang allerdings, dass man die Bank über die Freistellung informieren muss. Dies geschieht durch einen sogenannten Freistellungsauftrag. Der zur Verfügung stehende Freibetrag kann dabei auch frei auf mehrere Institute verteilt werden. Insbesondere denjenigen Anlegern, die Anlagen mit zu erwartenden Erträgen bei unterschiedlichen Instituten angelegt haben, ist hierbei zu empfehlen, diesen Freistellungsauftag variabel, nach Marktlage zu handhaben. Sind in einem Jahr etwa keine Aktienverkäufe geplant und wird nur mit einer geringen Dividendenausschüttung gerechnet, kann der Freistellungsauftrag getrost an die Bank übertragen werden, in der das Tagesgeld oder der Bausparvertrag verwaltet wird, denn auch auf diese Einkünfte werden Kapitalertragssteuern erhoben. Die Freistellung sollte dabei unbedingt vor Auszahlung der Zinsen erfolgen, da es sonst unmöglich ist, die einmal ans Finanzamt abgeführten Steuern zurückzufordern. Auch wenn für bestimmte Zinshöhen und Bausparverträge Ausnahmen gelten, sollten sich Anleger unbedingt rechtzeitig informieren und die Aufteilung des Freibetrags im Vorfeld der Auszahlungen der Erträge regeln.

Mit welcher Steuerlast muss der Anleger rechnen

Insgesamt stellt die seit einiger Zeit wirksame Abgeltungssteuer im Rahmen der Kapitalertragssteuer einen Fortschritt bei Kostentransparenz und Klarheit der zu erwartenden bzw. zu zahlenden Steuerlast dar. Trotzdem ist die Ermittlung der jeweiligen Steuerlast nicht immer eindeutig und mitunter problematisch. Auch ist es mit dem eigentlichen Steuersatz von 25 Prozent nicht getan.

Rein gesetzlich liegt der Kapitalertragssteuersatz nämlich bei 25 Prozent zuzüglich anfallender Sondersteuern. Zu diesen Sondersteuern gehört in Deutschland aktuell der sogenannten Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent. Außerdem müssen Mitglieder der Kirchen die Kirchensteuer bezahlen. Dieser Steuersatz liegt bei 8 bzw. 9 Prozent. Sowohl Solidaritätszuschlag als auch Kirchensteuern werden auf den gesamten Ertrag erhoben. Im Endeffekt steht der Anleger dabei vor einer Steuerbelastung die bei nicht Kirchmitgliedern bei 26,4 Prozent liegt. Ist der Anleger zusätzlich Kirchensteuerpflichtig, liegt der komplette Steuersatz bei 27,8 Prozent (bei 8 Prozent Kirchensteuer) bzw. bei 28 Prozent (bei 9 Prozent Kirchensteuer). Bei einer Dividendenausschüttung von 1.000 Euro bedeutet dies, dass der über dem Freibetrag von 801 Euro liegende Betrag von 199 Euro zu dem entsprechenden Steuersatz (im Beispiel ohne Kirchensteuer) versteuern wird, so dass im Endeffekt 947,53 Euro auf dem Konto bleiben. Bei deutlich höheren Kapitalerträgen sieht dies freilich anders aus. Bei einem Dividendenertrag von 10.000 Euro bleiben dem Anleger nach Abzug der Steuern nur noch 7574,22 Euro übrig.

Die Berechnung der Ertragssteuern auf Kursrenditen ist dagegen etwas komplizierter. Grundsätzlich gilt für die Berechnung des Kursgewinns die Differenz aus Verkaufs- und Kaufpreis, abzüglich der anfallenden Gebühren für die Veräußerung. Darüber hinaus ist es aber möglich, eventuell anfallende Kursverluste geltend zu machen und mit den Kursgewinnen zu verrechnen. Dabei dürfen jedoch keine virtuellen Kursverluste angesetzt werden, sondern nur Verluste, die aus tatsächlichen Verkäufen resultieren. Wertpapiere, die sich mit einem Kursverlust im Depot befinden, können dagegen nicht steuermindert angesetzt werden. Versteuert wird schließlich der Nettogewinn in einem Jahr, also der Gewinn abzüglich der Verluste. Dabei werden die gleichen Steuersätze und Zusatzsteuern angesetzt, wie bei den Erträgen aus Dividenden oder auch bei Zinserträgen. Auch hierbei gibt es wiederum einige Besonderheiten zu beachten. Grundsätzlich ist es nämlich nicht möglich, Verluste aus Aktienverkäufen mit Gewinnen aus andere Anlagearten zu verrechnen. Aktienverluste können also nur mit Aktiengewinnen verrechnet werden. Steht ein solcher Verlust aus dem Handel mit Aktienpapieren zu Buche, wird durch das Bankinstitut, bei welchem das Depot geführt wird, automatisch ein sogenannter Verlustvortrag auf das nächste Geschäftsjahr durchgeführt. Grundsätzlich werden also Verluste aus einem Jahr erst mit den Gewinnen des Folgejahres verrechnet. Auf Antrags des Anlegers kann der Verlust aber auch mit Gewinnen des laufenden Jahres verrechnet werden. Hierfür muss der Anleger einen entsprechenden Antrag bei seinem Institut stellen, der bis spätestens 15. Dezember eingegangen sein muss. Ähnliches gilt für das Vorhaben, Verluste mit Gewinnen aus Aktiengeschäften zu verrechnen, die bei anderen Banken angefallen sind.

Nicht möglich ist es darüber hinaus, die entsprechenden Steuern und Abgaben auf Dividenden als Werbungskosten oder auch als Betriebsausgaben steuermindernd auf die Gesamtsteuerlast anzurechnen. Mit der Entrichtung der Kapitalertragssteuern sowie der zusätzlichen Steuern wie Solidaritätszuschlag sowie eventuell der Kirchensteuer sind damit aber alle Steuerpflichten abgegolten.

Sonderfall Quellensteuer für Erträge aus ausländischen Kapitalanalgen

Einen besonderen Fall, der Anlegern immer wieder Kummer bereitet, stellt die sogenannte Quellensteuer auf im Ausland erzielte Erträge dar. Nicht jeder Anleger möchte sich bei seiner Anlagestrategie auf heimische Aktien beschränken, denn auch im übrigen Europa oder in Übersee oder in den Schwellenländern finden sich mitunter attraktive Anlagemöglichkeiten. Nicht selten ergibt sich im Falle einer Dividendenzahlung einer ausländischen Aktiengesellschaft das Problem der Doppelbesteuerung. Sowohl in dem Land, in dem die das Dividende zahlende Unternehmen sitzt, als auch in Deutschland selber wird dabei Kapitalertragssteuer erhoben. Beim Blick auf den Kontoauszug wird der Anleger in diesem Fall zumeist feststellen, dass ein guter Teil der erwarteten Dividende bereits als Quellensteuer im Herkunftsland einbehalten wurde. Obwohl die deutschen Behörden mittlerweile mit eine Reihe von Staaten Doppelbesteuerungsvereinbarungen abgeschlossen haben, ist dieses Problem in vielen Fällen noch nicht vollständig vom Tisch. Das Hauptproblem besteht darin, wie der deutsche Fiskus die bereits im Ausland erhobenen Quellensteuern behandelt und bei der eigenen Steuererhebung berücksichtigt. Grundsätzlich verfolgt der deutsche Staat den Ansatz, den Anleger im Endeffekt nicht stärker zu belasten, als es bei im Inland erzielten Erträgen der Fall wäre. Formal soll nur der Differenzbetrag zwischen der im Ausland erhobenen Quellensteuer und den in Deutschland geltenden 25 Prozent zzgl. geltender Sondersteuern erhoben werden.

Wenn die im Ausland an der Quelle einbehaltenen Steuern nicht höher als 15 Prozent liegen, stellt dies auch kein Problem dar. Schwierig wird dagegen, wenn der entsprechende Steuersatz im Ausland rüber diesen 15 Prozent liegt. Steuerrechtlich wird hierbei davon gesprochen, dass der Anteil über 15 Prozent nicht mehr anrechenbar, sondern nur noch erstattungsfähig ist. Das heißt konkret, dass der Anleger im Endeffekt zunächst einen höheren gesamten Steuersatz als 25 Prozent zuzüglich Sondersteuern zu zahlen hat. Wird im Ausland bereits eine Quellensteuer von 20 Prozent erhoben, wird davon in Deutschland nur 15 Prozent als anrechenbar anerkannt. Zu dem Differenzbetrag zu den anrechenbaren 15 Prozent kommt also der Differenzsteuersatz von 10 Prozent. So dass sich eine Gesamtsteuerlast von nun 30 Prozent (plus Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) ergibt. Auf den verbleibenden 5 Prozent bleibt der Anleger zunächst sitzen. Damit wird er gegenüber Anlagen, die allein in Deutschland besteuert werden, deutlich benachteiligt. Je höher der Steuersatz bei der im Ausland abgeführten Quellensteuer ausfällt, desto ungünstiger wird dieses Verhältnis.

Allerdings hat der Anleger die Möglichkeit, sich diesen über 25 Prozent liegenden Anteil von der ausländischen Steuerbehörde wiederzuholen, was jedoch insgesamt recht aufwendig ist. Die notwendigen Formulare sowie Informationen über die Höhe der spezifischen nationalen Sätze für die Quellensteuern sind auf den Internetseiten des Bundeszentralamts für Steuern zu finden. Das Verfahren ist aber recht aufwendig und die auszufüllenden Formulare umfangreich, so dass der Anleger gründlich abwägen sollte, ob der zeitliche Aufwand dem in Aussicht stehenden Differenzbetrag wirklich angemessen ist.

QuellensteuerEinen Sonderfall stellen in den USA anfallende Quellensteuern dar. Anders als im Europäischen Ausland wird jenseits des Atlantiks pauschal eine Quellensteuer von 30 Prozent erhoben, von der man sich jedoch im Vorfeld befreien lassen kann. Hierzu muss ein entsprechender Antrag auf Ermäßigung der Quellensteuer gestellt werden. Doch auch für Anleger, die diesen Antrag noch nicht gestellt haben, ist das Geld noch nicht verloren. Für die Rückforderung der über dem Betrag von 15 Prozent liegenden Steuern muss eine vereinfachte Steuererklärung vorgelegt werden. Zudem ist zu beachten, dass dies, anders als etwa in Deutschland, maximal ein Jahr rückwirkend geschehen kann.

Die Unterstützung bei der Beantragung der Rückerstattung der einbehaltenen Quellensteuern zählt zum Service vieler Banken und sollte unbedingt in Anspruch genommen werden um Geld und Nerven zu schonen. Letztendlich bleibt dieses Phänomen aber ein Ärgernis für alle Anleger, die ihr Vermögen breit streuen wollen und dabei auch ausländische Märkte auslassen möchten.

Fazit: Steuern auf beim Wertpapierhandel beachten

Das deutsche Steuerrecht macht auch vor Anlegern nicht halt, die einen Teil ihres Lebensunterhaltes aus dem Handel mit Aktien beziehen. Obwohl es sich bei den Kapitalertragssteuern faktisch um einen Teil der Einkommenssteuer handelt, gibt es, anders als bei der Einkommensteuer keine individuellen Einkommensteuersätze, sondern einen einheitlichen Steuersatz von 25 Prozent sowie der zusätzlichen Sondersteuern. Da der Steuersatz auch für alle Ertragsarten identisch ist, sollte sich der Anleger in seiner Anlagestrategie nicht beeinflussen lassen, etwa indem er vor allem auf Wachstumstitel anstatt auf dividendenstarke Werte setzt. Etwaige größere Kursgewinne werden genauso hoch besteuert, wie anfallende Dividenden. Insgesamt dürften aber Dividenden sogar leicht im Vorteil sein, da durch die regelmäßige Ausschüttung der Freibetrag über die Jahre gestreckt und damit besser ausgeschöpft werden kann. Dagegen fällt bei einer Veräußerung der Gewinne zu einem einzigen Zeitpunkt der eventuelle Gewinn auf einmal an, wobei dann nur der Freibetrag eines Jahres eingesetzt werden kann. Eine Möglichkeit könnte darin bestehen, den Verkauf auf mehrere Jahre zu verteilen. Ähnliches gilt für Realisierung von Verlusten, die ebenfalls steueroptimiert gestaltet werden kann. Gibt es Positionen im Depot, die demnächst aufgelöst werden sollen, lohnt es sich, über den richtigen Zeitpunkt nachzudenken. Sind generell keine Verkaufsgewinne zu erwarten, ist zu überlegen, ob mit der Auflösung einer Verlustposition nicht noch gewertet werden sollte, um sie später „gewinnmindernd“ einsetzen zu können.

Auch in Bezug auf die Umgehung der im Ausland anfallenden Quellensteuer bieten sich einige Kniffe an, um zumindest den Aufwand der Rückerstattung zu umgehen. Anlageexperten raten Anlegern mit ausländischen Papieren im Depot dazu, unter Umständen unmittelbar vor der Dividendenausschüttung bzw. dem jeweiligen Stichtag die Aktien zunächst zu verkaufen und direkt danach wieder ins Depot zu holen. In der Regel spiegelt sich der entgangene Dividendenbetrag in der kurzfristigen Entwicklung in einem entsprechenden Kursabschlag wider. Gegen diese Strategie spricht allerdings, dass hierfür wieder zusätzliche Transaktionskosten und Gebühren fällig werden, welche die Rendite schmälern. Auch hier sollten Anleger Kosten und Nutzen gegeneinander abwägen.

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