Kann man Depotgebühren von der Steuer absetzen?

Gebühren steuerlich geltend machenFast alle Dinge im Leben sind mit Kosten verbunden. Auch die Finanzanlage selber gibt es bekanntlich nicht umsonst. Neben Gebühren und Händlerspesen ist in vielen Fällen auch eine jährliche Gebühr für die Führung des Depots zu entrichten. Alle diese Gebühren wirken sich im Endeffekt mindernd auf die Gesamtrendite aus. In Jahren mit einer geringen oder sogar negativen Wertentwicklung des Depots fallen diese Gebühren natürlich auch ins Gewicht, so dass am Ende sogar ein (höherer) Verlust zu Buche stehen kann.

Eine Möglichkeit, diesen Kostenfaktor zu minimieren, besteht darin, die mit den Transaktionen verbundenen Kosten sowie insbesondere die Depotgebühren zumindest steuerlich geltend zu machen. Unter bestimmten Voraussetzungen lässt das deutsche Steuergesetz diese Möglichkeit durchaus zu.

Ebenso wie Kosten für die Führung des Girokontos können auch Gebühren, die für die Führung eines Aktiendepots entrichtet werden müssen, von der Steuer abgesetzt werden. Entscheidend dafür ist jedoch das Motiv, welches hinter der mit dem Depot verbundenen Anlagestrategie vermutet wird. Dies mag zunächst verwirrend klingen, aber der Gesetzgeber unterscheidet hier relativ klar zwischen unterschiedlichen Zielen, die mit einer Anlage am Kapitalmarkt in Verbindung steht. Damit das Finanzamt den Posten der Depotgebühren als sogenannte Werbungskosten akzeptiert, ist es entscheidend, dass das Depot nicht allein oder auch nur vordergründig zur Gewinnrealisierung genutzt wird. Dies ist der Fall, wenn bei der Anlage vor allem Dividendenrenditen, oder im Falle von Anleihen deren Zinsen im Vordergrund stehen und nicht eben kurzfristige Kursgewinne. Der Nachweis einer solchen Strategie ist zumindest in Grenzfällen nicht immer eindeutig. Klare Hinweise auf eine „nachhaltige“ Strategie, die nicht auf kurzfristige Rendite aus Kursgewinnen setzt, sind geringe Handelsaktivitäten und natürlich die Auswahl von Dividendenstarken Werten sowie entsprechenden Rentenpapieren (Anleihen).

Wenn der Nachweis erbracht ist, kann dann beim Finanzamt jedes Jahr eine Pauschale von 16 Euro angesetzt werden. Diese Pauschale ist unabhängig davon, ob und in welcher Höhe tatsächlich Kosten für entsprechende Gebühren angefallen sind. Sollen jedoch Kosten in der Steuererklärung angesetzt werden, die über diesem Pauschalbetrag liegen, muss ein konkreter Nachweis hierüber erbracht werden. Dies geschieht in der Regel durch einen Kostenbescheid oder auch eine Kopie des Kontoauszuges, auf dem diese Position nachvollzogen werden kann.

Die Möglichkeit, Depotgebühren von der Steuer abzusetzen, ist ein weiterer Grund, die Auswahl des richtigen Depots nicht allein von der Höhe der laufenden Gebühren abhängig zu machen.

Back to top Open Sidebar