Welche Steuern fallen beim Aktienhandel an?

Steuern beim AktienhandelDie Aktienanlage entwickelt sich in letzter Zeit wieder stärker zu einer akzeptierten und in breiteren Bevölkerungsschichten genutzten Anlagemöglichkeit. Insbesondere länger anhaltende Aufschwungphasen am Aktienmarkt führen nicht nur Kleinaktionären vor Augen, welche Renditen mit dem Aktienhandel sowohl kurz- als auch langfristig an der Börse erzielt werden können. Viele Beobachter, die nur über ein laienhaftes Verständnis bezüglich der Zusammenhänge am Aktienmarkt verfügen, rechnen dabei die Performancewerte einzelner Aktien, von Fonds oder Indizes eins zu eins in das unmittelbare Gewinnpotential um. Dabei beachten sie jedoch nicht, dass neben der Entrichtung verschiedener Gebühren beim Handel mit Aktien auch einige steuerliche Verpflichtungen entstehen, die die Bruttorendite zum Teil deutlich schmälern können. Das deutsche Steuerrecht ist auch in dieser Hinsicht relativ komplex, so dass an dieser Stelle nicht auf alle Eventualitäten eingegangen werden kann. Zunächst sollen hier lediglich die Steuern benannt werden, die im Zusammenhang mit dem Handel von Finanzprodukten auf den Händler zukommen können.

Eine wichtige Renditequelle für Aktienanleger ist die Dividende. Hierauf werden zunächst 25 Prozent Körperschaftsteuer fällig, die jedoch bereits vor der durch das Unternehmen vorgenommenen Ausschüttung durch das Finanzamt abgezogen wird. Doch auch auf die für den Aktienbesitzer maßgebliche Bardividende wird die sogenannte Kapitalertragssteuer erhoben, die derzeit bei 25 Prozent liegt. Zusätzlich werden auch noch der Solidaritätszuschlag sowie gegebenenfalls die Kirchensteuer abgezogen, die je nach Bundesland und Religionszugehörigkeit variiert. Diese Regelungen gelten ebenso, wenn Kursgewinne realisiert werden, also Wertpapiere mit Gewinn verkauft wurden. Grundsätzlich ist es auch möglich, Verluste aus Vorjahren steuermindernd einzurechnen, in dem diese von den realisierten Gewinnen abgezogen werden können.

Die anfallenden Steuern werden normalerweise direkt vom ausführenden Institut an das Finanzamt überwiesen. Aus Anlagen erzielte Kurs- und Dividendengewinne müssen in der jährlichen Einkommensteuererklärung daher in der Regel nicht mehr extra angegeben werden.

Theoretisch lässt sich der Steuersatz von 25 Prozent mindern, wenn der persönliche Steuersatz, etwa bei Geringverdienern unter der Marke von 25 Prozent liegt.

Für alle Steuerarten gelten jedoch bestimmte Freigrenzen, unter denen die Gewinne und Einnahmen steuerfrei bleiben. Bei Kapitalerträgen liegt dieser Betrag aktuell bei 801 Euro für Unverheiratete sowie bei 1.602 Euro bei gemeinsamer Veranlagung von Eheleuten.

Hierbei sei jedem Anleger geraten, seinem Bankinstitut bzw. seinem Broker über die Freigrenzen einen sogenannten Freistellungsauftrag zu erteilen, da ansonsten die anfallenden Steuern automatisch abgeführt werden und nachträglich vom Finanzamt zurückgefordert werden müssen. Der Freistellungsauftrag kann entweder einem Institut erteilt werden oder auch zwischen mehreren Anbietern gesplittet werden.

Back to top Open Sidebar